Der Bundesfinanzhof in München (BFH) hat mit Urteil (Az. III R 35/09) vom 24.11.2010 festgestellt, dass keinerlei rechtliche Einwände gegen die Absenkung der Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld ab dem Jahr 2007 bestehen.
Die Altersgrenze lag bis dahin bei 27 Jahren und wurde schrittweise bis auf 25 Jahre, zuzüglich der Zeiten, in denen Wehrdienst oder Ersatzdienst geleistet wurde, abgesenkt.
Die Richter der BFH gehen davon aus, dass trotz der Senkung der Altersgrenze das steuerfreie Existenzminimum der betroffenen Familien gesichert sei. Dies liegt nach Auffassung des BFH auch daran, dass Elter Unterhaltsleistungen für in Ausbildung befindliche Kinder als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen könnten. Auch Eltern, deren Kinder im Vertrauen auf die damalige Regelung eine langfristige Ausbildung begonnen haben, sehen die Richter nicht als benachteiligt an.
Es ist jedoch möglich, dass zur Klärung dieser Frage das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Wege der Verfassungsbeschwerde angerufen wird.