Aus einem am 27.10.2016 ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) geht hervor, dass Schadensersatz in Form der Differenz zwischen dem tatsächlich zustehenden BAföG-Förderungsbetrag und der auf Grundlage falscher Angaben erbrachten Leistung zu leisten ist, insofern der Vater eines BAföG-Empfängers mit Vorsatz nur unvollständige Informationen zu seinen Einkommensverhältnissen gegeben hat (Az.: 5 C 55.15).
Im Streitfall machte der Vater eines BAföG-Antragsstellers das zuständige BAföG-Amt nicht darauf aufmerksam, dass als Bemessungsgrundlage für die Ausbildungsförderung auch eine an ihn gezahlte Abfindung in Höhe von rund 58.000 Euro zu berücksichtigen ist. Nachdem das BAföG-Amt davon erfahren hatte, verlangte es vom Vater als Schadensersatz die Rückzahlung der vollständigen BAföG-Förderung.
Dem BVerwG zufolge ist der Vater allerdings nicht zum Ersatz des Betrages verpflichtet, welcher im Falle korrekter Angaben als BAföG-Förderung gezahlt worden wäre. Vielmehr beschränke sich die Ersatzpflicht auf den den zu Unrecht erhaltenen Förderungsbetrag, das heißt auf die Differenz zwischen dem tatsächlich zustehenden BAföG-Förderungsbetrag und der auf Grundlage falscher Angaben erbrachten Leistung.