Einem am 21.08.2012 ergangenen Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) zufolge steht demjenigen, der „nur“ aus moralischer oder sittlicher Verpflichtung die Bestattung eines verstorbenen Freundes vorantreibt, kein Anspruch auf nachträgliche Erstattung der Bestattungskosten in Form der Sozialhilfe zu (Az.: S 1 SO 1200/12).
Konkret forderte der Kläger vom Sozialhilfeträger die Übernahme von Bestattungskosten ein. Er habe der Verstorbenen zu Lebzeiten versprochen, dass er sich um deren Beerdigung in ihrem Heimatland Kroatien kümmern werde, obgleich er weder mit der Verstorbenen verwandt gewesen noch ihr Erbe sei. Nachdem der Sozialhilfeträger die Kostenübernahme ablehnte, ging der Mann juristisch gegen diese Entscheidung vor.
Vor dem Sozialgericht hatte er jedoch ebenso keinen Erfolg. Zum Einen habe den Kläger gar keine rechtliche Verpflichtung aus einer vertraglichen Abrede mit der Verstorbenen getroffen, für die Beerdigungskosten aufzukommen. Zum Anderen sei er auch nicht zur Bestattung „Verpflichteter“ im Sinne des SGB XII gewesen.
„Verpflichteter“ sei laut Urteilsbegründung nur derjenige, der aus erb-, unterhalts- oder bestattungsrechtlichen Vorschriften oder aus einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Verstorbenen zur Durchführung der Bestattung verpflichtet ist. Die Kosten für eine aus moralischer Verpflichtung heraus veranlasste Bestattung müssten folglich nicht vom Sozialhilfeträgerübernommen werden.