Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Rechte vieler BAföG-Empfänger mit Urteil vom 21.06.2011 gestärkt. Hiernach verstößt eine alte Regelung der Rückzahlung teilweise gegen das Grundgesetz (Az.: 1 BvR 2035/07).
Im konkreten Fall hatte der Kläger in den in den 90er Jahren Medizin studiert. Er wandte sich nunmehr gegen die damals geltenden Regelungen zum Teilerlass der Ausbildungsförderung. So wurde einem Studenten damals 5.000 DM erlassen, falls er das Studium vier Monate vor Ende der maximalen Förderungshöchstdauer abschloss. Da er in den neuen Bundesländern studierte, bestand jedoch keine Möglichkeit auf diesen Teilerlass. Grund hierfür war, dass die Förderungshöchstdauer in den neuen Bundesländern für Medizinstudenten bei sechs Jahren und drei Monaten lag. Die Mindeststudienzeit betrug allerdings sechs Jahre. Folglich konnte kein Student in den neuen Ländern von der Regelung profitieren.
Den Verfassungsrichtern zufolge sei es mit dem in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz festgeschriebenen allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar, dass es Studierenden wegen Rechtsvorschriften zu einer Mindeststudienzeit einerseits und zur Förderungshöchstdauer andererseits objektiv unmöglich gemacht wird, den Teilerlass zu erhalten.
Zwar ist im Rahmen der BAföG-Novelle die monierte Regelung weggefallen, womit solche Rechtsstreitigkeiten der Vergangenheit angehören. Allen vormals betroffenen Studenten muss aber bis Ende 2011 eine Neuregelung vorgelegt werden, insoweit sie Einspruch erhoben haben und das jeweilige Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.