Kündigt ein Arbeitnehmer wegen unzumutbarer Arbeitsbedingungen, so muss er nicht mit einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld rechnen.
Das Hessische Landessozialgericht hat mit dieser Entscheidung (Az.: L 9 AL 129/08) die Rechte von Erwerbslosen gestärkt.
Verhandelt wurde über den Fall eines Hilfebedürftigen, der bei seinem letzten Arbeitgeber auch an Wochenenden erst kurzfristig erfuhr, ob und wann er am nächsten Tag zu arbeiten hat. Zudem musste er als Busfahrer mit mehreren Fahrtenschreiberkarten arbeiten, um Überschreitungen bei den Lenkzeiten zu verdecken. Darüber hinaus kam es zu verspäteten Lohnzahlungen. Demzufolge kündigte er schon nach zweieinhalb Monaten und beantragte Arbeitslosengeld. Der zuständige Leistungsträger sperrte ihm dennoch für zwölf Wochen die staatliche Hilfe.
Das Gericht sah das Vorgehen der Behörde als nicht mit der Rechtsordnung vereinbar an. Unzumutbare Arbeitsbedingungen und Überforderung seien wichtige Kündigungsgründe, bei deren Vorliegen keine Sperrfrist in Betracht komme. Im konkreten Fall sei der Mann überfordert gewesen. Folglich sei die Kündigung nicht zu beanstanden gewesen. Der zuständige Leistungsträger hätte somit umgehend das Arbeitslosengeld zahlen müssen.