Das Landessozialgericht Rheinland Pfalz (LSG) hat mit Urteil vom 28.05.2016 entschieden, dass von Grundsicherungsleistungen im Sinne des SBG II ausgeschlossene Ausländer zumindest im Ermessenswege durchaus Anspruch auf Sozialhilfeleistungen im Sinne des SGB XII haben können (Az.: L 6 AS 173/16 B ER).
Das LSG schloss sich insofern der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts (BSG) an, während mehrere Gerichte unterer Instanzen, wie etwa auch ein Senat des LSG Rheinland Pfalz, zum gegenteiligen Ergebnis in ihren Entscheidungen gelangt waren.
Konkret klagte ein US-Amerikaner, weil ihm sowohl das zuständige Jobcenter als auch der Sozialhilfeträger keine Transferleistungen gewähren wollten. Über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis war bis zur Entscheidung des LSG noch nicht entschieden worden.
Allerdings konnte der Kläger vor dem LSG einen Teilerfolg erzielen. So seien einem von Grundsicherungsleistungen im Sinne des SGB II ausgeschlossenen Ausländer zumindest Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege zu gewähren. Das Gericht fügte hinzu, dass jenes Ermessen nach sechs Monaten aufgrund der Systematik des Sozialhilferechts sowie wegen der vom Bundesverfassungsgericht getroffenen verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums in der Weise reduziert werde, als dass Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu gewähren ist.