Dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) zufolge steht einem Hartz IV Aufstocker ein Darlehen zur Anschaffung eines PKW zu, insoweit ansonsten die Erwerbslosigkeit droht.
Konkret wurde ein Jobcenter im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Bereitstellung eines Darlehens in Höhe von 2000 Euro zur Bezahlung des bereits gekauften PKW verpflichtet.
Im unter dem Aktenzeichen L 11 AS 676/15 B ER verhandelten Fall ging es um eine aufstockendes ALG II beziehende Pflegehelferin, deren alter PKW nicht mehr fahrtüchtig war. Da es ihr ohne fahrbaren Untersatz nicht möglich war, zu ihren unterschiedlichen Arbeitsorten zu gelangen, musste sie sich kurzfristig ein neues Fahrzeug anschaffen. Nachdem sie den Kaufvertrag unterschrieben hatte, wollte sie das Jobcenter zur Bezahlung des bereits gekauften PKW verpflichten. Dem wollte der zuständige Leistungsträger allerdings nicht nachkommen. Die Behörde argumentierte, dass dies nur bei einer Ermessensreduzierung auf null in Betracht kommen würde. Gegen jene ablehnende Haltung setzte sich die Betroffene im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes mit Erfolg zur Wehr.
So gelangte das LSG zur Überzeugung, dass es dem Jobcenter im Rahmen einer Folgenabwägung zuzumuten sei, ein Darlehen zu gewähren. Schließlich sei die Hilfebedürftige bei ihrem Arbeitsverhältnis auf einen PKW angewiesen beziehungsweise ohne ihn drohe der Arbeitsplatzverlust. Die Richter verwiesen in diesem Zusammenhang auf § 16 f SGB II, wonach Jobcenter gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durchaus mittels freier Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erweitern können. Eben jene Leistungen könnten gerade präventiv zur Abwendung des Arbeitsplatzverlustes erbracht werden.