Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat entschieden, dass unterhaltspflichtige Eltern ihren Kindern die Studiengebühren zahlen müssen (Az.: 11 UF 519/08).
Die Richter urteilten zugunsten einer Studentin, die gegen ihren leiblichen Vater geklagt hatte. Dieser verweigerte seiner Tochter die Übernahme der Studiengebühren in Höhe von 602 Euro pro Semester. Er vertrat die Ansicht, dass seine Tochter die Gebühren schließlich aus seinen Unterhaltszahlungen finanzieren könne.
Die Frage, ob die Kosten für Studiengebühren aus den monatlichen Unterhaltsleistungen von den Studierenden anzusparen oder zusätzlich zu vom Unterhaltsschuldner zu leisten sind ist – neben der Frage der verfassungsmäßigkeit – eine der am heftigsten umstrittenen Punkte im Zusammenhang mit der Einführung der Studiengebühren.
Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass Studiengebühren nicht mit den üblichen Unterhaltszahlungen abgedeckt sind und einen unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf darstellen. Der Vater müsste diese grundsätzlich zahlen.
Das OLG schränkte jedoch ein, dass dieser erhöhte Unterhaltsbedarf bereits vor Semesterbeginn vom Elternteil eingefordert werden müsse. Im vorliegenden Fall machte die Studentin den Bedarf erst nach dem Studienbeginn geltend. Daher müsse der Vater die Zahlung der Studienbebühren rückwirkend nicht übernehmen.