Die bei einer Neuausstellung des Personalausweises anfallenden Fahrt-und Fotokosten müssen vom ALG II Empfänger selbst getragen werden. Dies geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Bayern hervor (Az.: L 7 AS 474/08 NZB).
Die Klage eines Arbeitssuchenden, der die Übernahme der Fahrt- und Fotokosten anlässlich der Neuausstellung seines Personalausweises gerichtlich erzwingen wollte, hatte keinen Erfolg. Die zuständige Arge hatte die Kostenübernahme mit der Begründung verweigert, dass die Fahrt- und Fotokosten im Regelsatz enthalten seien. Zudem sei die Arge bereit, den gültigen Reisepasses des Leistungsempfängers als Dokumentenersatz anzuerkennen.
Der Hartz IV Bezieher hingegen war der Affassung, dass die Kosten für einen Hilfeempfänger erheblich im Sinne einer Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Übernahme von Fahrkosten waren. Folglich hätten sie übernommen werden müssen.
Die Richter vertraten jedoch die Ansicht, dass die vom Kläger genannte Entscheidung des Bundessozialgerichts lediglich Aufwendungen betreffe, die einem ALG II Empfänger wegen der Vorgaben der Arge entstünden. Der Leistungsträger habe sich allerdings mit der Vorlage des Reisepasses zufrieden gestellt, weshalb für den Hilfebedürftigen kein Anlass bestand, sich auf Kosten der Arge einen Reisepass zu besorgen. Die Neuausstellung des Personalausweises geschah seitens des Leistungsbeziehers aus freien Stücken. Daher sei die Entscheidung des Bundessozialgerichts im vorliegenden Fall nicht relevant.
Außerdem vertrat das Gericht die Rechtsauffassung, dass eine ausnahmsweise Bewilligung für einen Einzelbedarf nach § 73 SGB XII nicht infrage käme. Deshalb müssten die angefallenden Fahrt- und Fotokosten aus dem Regelsatz bestritten werden.