Nach einer Entscheidung des Dresdener Sozialgerichtes (Az. S 34 AL 769/07) kann das Wochenende und auch Feiertage nicht auf die Meldefrist für neue Arbeitslose angerechnet werden. Nach dem Gesetz sind Personen, die ihre Kündigung erhalten haben, verpflichtet, innerhalb von 3 Tagen zur Agentur für Arbeit zu gehen und sich arbeitslos zu melden. Im vorliegenden Fall hatte ein leitender Angestellter aus Radebeul am Freitag seine Kündigung erhalten und hat sich am folgenden Dienstag arbeitslos gemeldet.
Die zuständige Agentur verhängte deshalb eine Sperrzeit von 1 Woche, innerhalb derer er kein Arbeitslosengeld bekommen sollte. Als Begründung gab die Behörde an, dass er die vorgeschriebene Meldefrist um einen tag überschritten habe. Nach Ansicht des Sozialgerichtes Dresden sei diese Entscheidung jedoch nicht richtig gewesen, da Feiertag und auch das Wochenende nicht auf die Meldefrist anzurechnen zu seien. Schließlich könne man als Arbeitsloser an diesen Tagen die Agentur auch nicht aufsuchen, da sie geschlossen sei.
Der Beschluss der Behörde wurde damit aufgehoben und die Sperrzeit wird damit ungültig. Die Entscheidung ist zwar noch nicht rechtskräftig, jedoch ist nicht mit einem Weiterführen des Verfahrens seitens der Behörde zu rechnen.