Ein Jahr lang müssen in Deutschland Versicherungsbeiträge gezahlt werden, damit Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht. Wer vorher im Ausland gearbeitet hat, muss zumindest eine „fortbestehende“ Bindung zur Bundesrepublik nachweisen können, damit dem Antrag auf Arbeitslosengeld I stattgegeben werden kann. Mit dieser Begründung lehnte das Sozialgericht Ulm die Klage eines arbeitslosen Glasbläsers ab, der zuvor vier Jahre in Schweden tätig war. (AZ: S 6 AL 3245/05).
Geklagt hatte der Mann gegen den ablehnenden Bescheid seiner Arbeitsagentur. Sie hatte ihm das Arbeitslosengeld I verweigert, weil sein letztes Beschäftigungsverhältnis nicht in Deutschland war. Dem folgten die Richter. Um die verlangten Beitragszeit von einem Jahr zu erreichen, könne zwar grundsätzlich die Arbeit in Schweden angerechnet werden. Dazu müsse aber eine Bindung zu Deutschland vorhanden sein. Ohne eigene Wohnung und nur mit Besuchen bei der Schwester sei das allerdings nicht gegeben.