Das Finanzgericht Sachsen entschied in einem Urteil aus dem Dezember 2008 (AZ: 8 K 1772/07), dass das Kindergeld direkt an das Kind auszuzahlen ist, sofern der kindergeldberechtigte und gleichzeitig unterhaltspflichtige Elternteil der bestehenden Unterhaltspflicht nicht nachkommt.
Im vorliegenden Fall war der Sohn des unterhaltspflichtigen Vaters nach einem Streit aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und hat – nach kurzer Überbrückungszeit, in der er bei seiner Freundin lebte – eine eigene Wohnung bezogen.
Für die Direktauszahlung des Kindergeldes am, eigentlich kindergeldberechtigten, Vater vorbei kommt es nicht darauf an, ob diese im unterhaltsrechtlichen Sinne leistungsfähig ist oder nicht. Ebenfalls unerheblich ist, ob dieser dem Sohn freie Kost und Logis als Naturalunterhalt anbietet. Dem volljährigen Kind obliegt hier das Unterhaltsbestimmungsrecht und damit ein Wahlrecht zwischen Naturalunterhalt und Barunterhalt.