Das Bundessozialgericht hat mit einem Urteil (Az.: B 14 AS 65/11 R) den Sozialdatenschutz beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II gestärkt.
In dem zur Entscheidung gekommenen Fall hatte das Jobcenter Breisgau-Hochschwarzwald die Übernahme einer Mietkaution nach einem Umzug abgelehnt und die Leistungsbezieher auf die Mietkaution des noch bewohnten Hauses verwiesen. Um den Termin für die Rückzahlung der beim alten Vermieter hinterlegten Kaution sowie der Höhe zu ermitteln, wandte sich das Jobcenter direkt an den bisherigen Vermieter.
Gegen diese Kontaktaufnahme, bei der die Sachbearbeiter gegenüber dem Vermieter preisgab, dass dessen Mieter Leistungen nach dem SGB II beziehen, gingen diese gerichtlich vor. Nach ihrer Ansicht durfte das Jobcenter dem Vermieter nicht ohne vorheriges Einverständnis mitteilen, dass dessen Mieter Arbeitslosengeld II beziehen. Dies verstoße gegen das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung.
Dieser Ansicht schloss sich der 14. Senat des Bundessozialgerichts – anders als die Vorinstanzen – an. Die vorliegende Offenbarung von Sozialgeheimnissen durch den Sachbearbeiter des Jobcenters sei rechtswidrig, urteilte der Senat. Vor allem sei dies nicht dadurch zu rechtfertigen, dass die Behörde versucht habe, der ihr zugedachten Aufgabe nachzukommen.