Eine Erbschaft darf als Einkommen auf bedarfmindernd auf Leistungen nach dem SGB II angerechnet werden. Das entschied das Bundessozialgericht (Az.: B 14 AS 101/11 R) in Kassel mit Urteil vom 25.01.2012.
Die Klägerin, die nach knapp zwei Jahren Arbeitslosengeld II Bezug ein Drittel einer Eigentumswohnung erbte, wandte sich gerichtlich gegen die bedarfsmindernde Anrechnung des Erlöses aus dem Verkauf der Wohnung in Höhe von 23.550 Euro als Einkommen. Nach Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Erlös aus dem Wohnungsverkauf nicht um Einkommen, sondern um Vermögen, das unter Beachtung der maßgeblichen Vermögensfreibeträge anzurechnen sei.
Diese Rechtsauffassung jedoch vermochte die Richter des 14. Senats am Bundessozialgericht nicht zu überzeugen. Da der Erbfall während dem Leistungsbezug eingetreten sei, ist der Erlös als Einkommen und nicht als Vermögen anzurechnen.
Auch den von der Klägerin behaupteten Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 GG vermochte der Senat nicht zu erkennen. Die entsprechende Vorschrift des SGB II ist nach Ansicht des Gerichts nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden.
Das Bundessozialgericht bestätigte mit diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung in Fällen der Anrechnung von Erbschaften auf Leistungen nach dem SGB II.