Angestellte im kirchlichen Dienst sollten tunlichst nicht aus der Kirche austreten. In dem Fall droht ihnen nicht nur der Verlust des Arbeitsplatzes, sondern auch eine Sperrzeit von zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld I.
Das Landessozialgericht Rheinland Pfalz (Az. L 1 AL 162/05) hat jetzt ein entsprechendes Urteil gefällt. Eine ehemalige Mitarbeiterin eines katholischen Krankenhauses hatte geklagt. Sie war aus der Kirche ausgetreten und hatte ihre Kündigung erhalten. Die Reaktion der Arbeitsagentur folgte auf dem Fuße. Sie strich das Arbeitslosengeld.
Grund: Die Frau sei selbst verantwortlich dafür, dass ihr gekündigt wurde, weil sie gegen die im Arbeitsvertrag genannten Pflichten verstoßen habe. Das Landessozialgericht verwies darauf, dass die Klägerin bei Vertragsabschluss wusste, dass sie bei einem Kirchenaustritt den Arbeitsplatz verliere. Sie hätte sich vorher um eine neue Stelle bemühen müssen.