Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 07.12.2010 bestätigt, dass die zum 1. Januar 2005 vorgenommene Abschaffung der Arbeitslosenhilfe mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Az.: 1 BvR 2628/07). Gegen die Einführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Sinne des SGB II (Hartz IV) ist folglich nichts einzuwenden.
Im konkret verhandelten Rechtsstreit bezog ein im Jahr 1946 geborener Mann bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Ein Anspruch auf das Anfang 2005 eingeführte ALG II wurde ihm aufgrund des anzurechnenden Einkommens seiner Ehefrau verwehrt.
Der Erwerbslose sah sich hierdurch in seinem Grundrecht auf Eigentum verletzt. Schließlich habe er Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt. Darüber hinaus verstoße die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Mit dieser Argumentation hatte er vor dem BVerfG keinen Erfolg. Da zwischen der Arbeitslosenhilfe und den Beiträgen zur
Arbeitslosenversicherung kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang existieren würde, greife der vom Grundgesetz garantierte Schutz des Eigentums nicht. Ein Verstoß gegen das Vertrauensschutzprinzip sei zu verneinen, weil die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe keine Rückwirkung entfalte.