Hartz IV Regelsatz / Regelbedarf

Der Regelsatz bildet - neben dem Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft - den zentralen Grundstock der Hartz IV-Leistungen.

Die Höhe des maßgeblichen Regelsatzes wird anhand des Lebensalters und der Lebensumstände der leistungsberechtigten Person bemessen und lässt sich der folgenden Tabelle entnehmen.

Die Zahlung des Regelsatzes erfolgt – gemeinsam mit den sonstigen Leistungsteilen – monatlich im Voraus. In der Regel wird die Zahlung per Überweisung auf das Girokonto des Leistungsempfängers vorgenommen. Sofern dieser nicht über ein Girokonto verfügt, kann die Zahlung auch per Scheck erfolgen.

Höhe des Hartz IV Regelbedarfs

Personenkreis / Rechtsgrundlage / Regelbedarfsstufe ab 01.01.2022 Erhöhung
Regelbedarf für volljährige Alleinstehende, Alleinerziehende und Personen mit minderjährigem Lebenspartner.
(§ 20 Abs. 2 SGB II; Regelbedarfsstufe 1)
449 Euro + 3 Euro
Regelbedarf für volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft.
(§ 20 Abs. 4 SGB II; Regelbedarfsstufe 2)
404 Euro + 3 Euro
Regelbedarf für Personen unter 25 Jahren, die ohne Zustimmung der Trägers umgezogen sind.
(§ 20 Abs. 2 Nr 2 SGB II i.V.m. § 22 Abs. 5 SGB II; Regelbedarfsstufe 3)
360 Euro + 3 Euro
Regelbedarf für Personen unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern.
(§ 20 Abs. 2 Nr. 2 SGB II; Regelbedarfsstufe 3)
360 Euro + 3 Euro
Regelbedarf für Kinder 14 bis 17 Jahre.
(§ 20 Abs. 2 Nr. 1 SGB II oder § 23 Nr. 1 SGB II; Regelbedarfsstufe 4)
376 Euro + 3 Euro
Regelbedarf für Kinder von 6 bis 13 Jahren.
(§ 23 Nr. 1 SGB II; Regelbedarfsstufe 5)
311 Euro + 102 Euro
Regelbedarf für Kinder 0 bis 5 Jahren.
(§ 23 Nr. 1 SGB II; Regelbedarfsstufe 6)
285 Euro + 2 Euro
Personenkreis / Rechtsgrundlage / Regelbedarfsstufe ab 01.01.2021 Erhöhung
Regelbedarf für volljährige Alleinstehende, Alleinerziehende und Personen mit minderjährigem Lebenspartner.
(§ 20 Abs. 2 SGB II; Regelbedarfsstufe 1)
446 Euro + 14 Euro
Regelbedarf für volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft.
(§ 20 Abs. 4 SGB II; Regelbedarfsstufe 2)
401 Euro + 12 Euro
Regelbedarf für Personen unter 25 Jahren, die ohne Zustimmung der Trägers umgezogen sind.
(§ 20 Abs. 2 Nr 2 SGB II i.V.m. § 22 Abs. 5 SGB II; Regelbedarfsstufe 3)
357 Euro + 12 Euro
Regelbedarf für Personen unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern.
(§ 20 Abs. 2 Nr. 2 SGB II; Regelbedarfsstufe 3)
357 Euro + 12 Euro
Regelbedarf für Kinder 14 bis 17 Jahre.
(§ 20 Abs. 2 Nr. 1 SGB II oder § 23 Nr. 1 SGB II; Regelbedarfsstufe 4)
373 Euro + 45 Euro
Regelbedarf für Kinder von 6 bis 13 Jahren.
(§ 23 Nr. 1 SGB II; Regelbedarfsstufe 5)
209 Euro + 3 Euro
Regelbedarf für Kinder 0 bis 5 Jahren.
(§ 23 Nr. 1 SGB II; Regelbedarfsstufe 6)
283 Euro + 3 Euro
Personenkreis / Rechtsgrundlage / Regelbedarfsstufe ab 01.01.2020 Erhöhung
Regelbedarf für volljährige Alleinstehende, Alleinerziehende und Personen mit minderjährigem Lebenspartner.
(§ 20 Abs. 2 SGB II; Regelbedarfsstufe 1)
432 Euro + 8 Euro
Regelbedarf für volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft.
(§ 20 Abs. 4 SGB II; Regelbedarfsstufe 2)
389 Euro + 7 Euro
Regelbedarf für Personen unter 25 Jahren, die ohne Zustimmung der Trägers umgezogen sind.
(§ 20 Abs. 2 Nr 2 SGB II i.V.m. § 22 Abs. 5 SGB II; Regelbedarfsstufe 3)
345 Euro + 6 Euro
Regelbedarf für Personen unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern.
(§ 20 Abs. 2 Nr. 2 SGB II; Regelbedarfsstufe 3)
345 Euro + 6 Euro
Regelbedarf für Kinder 14 bis 17 Jahre.
(§ 20 Abs. 2 Nr. 1 SGB II oder § 23 Nr. 1 SGB II; Regelbedarfsstufe 4)
328 Euro + 6 Euro
Regelbedarf für Kinder von 6 bis 13 Jahren.
(§ 23 Nr. 1 SGB II; Regelbedarfsstufe 5)
308 Euro + 6 Euro
Regelbedarf für Kinder 0 bis 5 Jahren.
(§ 23 Nr. 1 SGB II; Regelbedarfsstufe 6)
250 Euro + 5 Euro
Personenkreis / Rechtsgrundlage / Regelbedarfsstufe ab 01.01.2019 Erhöhung
Regelbedarf für volljährige Alleinstehende, Alleinerziehende und Personen mit minderjährigem Lebenspartner.
(§ 20 Abs. 2 SGB II; Regelbedarfsstufe 1)
424 Euro + 8 Euro
Regelbedarf für volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft.
(§ 20 Abs. 4 SGB II; Regelbedarfsstufe 2)
382 Euro + 8 Euro
Regelbedarf für Personen unter 25 Jahren, die ohne Zustimmung der Trägers umgezogen sind.
(§ 20 Abs. 2 Nr 2 SGB II i.V.m. § 22 Abs. 5 SGB II; Regelbedarfsstufe 3)
339 Euro + 7 Euro
Regelbedarf für Personen unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern.
(§ 20 Abs. 2 Nr. 2 SGB II; Regelbedarfsstufe 3)
339 Euro + 7 Euro
Regelbedarf für Kinder 14 bis 17 Jahre.
(§ 20 Abs. 2 Nr. 1 SGB II oder § 23 Nr. 1 SGB II; Regelbedarfsstufe 4)
322 Euro + 6 Euro
Regelbedarf für Kinder von 6 bis 13 Jahren.
(§ 23 Nr. 1 SGB II; Regelbedarfsstufe 5)
302 Euro + 6 Euro
Regelbedarf für Kinder 0 bis 5 Jahren.
(§ 23 Nr. 1 SGB II; Regelbedarfsstufe 6)
245 Euro + 5 Euro
Personenkreis / Rechtsgrundlage / Regelbedarfsstufe im Jahr 2018
Regelbedarf für volljährige Alleinstehende, Alleinerziehende und Personen mit minderjährigem Lebenspartner.
(§ 20 Abs. 2 SGB II; Regelbedarfsstufe 1)
416,00 Euro
Regelbedarf für volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft.
(§ 20 Abs. 4 SGB II; Regelbedarfsstufe 2)
374,00 Euro
Regelbedarf für Personen unter 25 Jahren, die ohne Zustimmung der Trägers umgezogen sind.
(§ 20 Abs. 2 Nr 2 SGB II i.V.m. § 22 Abs. 5 SGB II; Regelbedarfsstufe 3)
332,00 Euro
Regelbedarf für Personen unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern.
(§ 20 Abs. 2 Nr. 2 SGB II; Regelbedarfsstufe 3)
332,00 Euro
Regelbedarf für Kinder 14 bis 17 Jahre.
(§ 20 Abs. 2 Nr. 1 SGB II oder § 23 Nr. 1 SGB II; Regelbedarfsstufe 4)
316,00 Euro
Regelbedarf für Kinder von 6 bis 13 Jahren.
(§ 23 Nr. 1 SGB II; Regelbedarfsstufe 5)
296,00 Euro
Regelbedarf für Kinder 0 bis 5 Jahren.
(§ 23 Nr. 1 SGB II; Regelbedarfsstufe 6)
240,00 Euro
Personenkreis / Rechtsgrundlage / Regelbedarfsstufe im Jahr 2017
Regelbedarf für volljährige Alleinstehende, Alleinerziehende und Personen mit minderjährigem Lebenspartner.
(§ 20 Abs. 2 SGB II; Regelbedarfsstufe 1)
409,00 Euro
Regelbedarf für volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft.
(§ 20 Abs. 4 SGB II; Regelbedarfsstufe 2)
368,00 Euro
Regelbedarf für Personen unter 25 Jahren, die ohne Zustimmung der Trägers umgezogen sind.
(§ 20 Abs. 2 Nr 2 SGB II i.V.m. § 22 Abs. 5 SGB II; Regelbedarfsstufe 3)
327,00 Euro
Regelbedarf für Personen unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern.
(§ 20 Abs. 2 Nr. 2 SGB II; Regelbedarfsstufe 3)
327,00 Euro
Regelbedarf für Kinder 14 bis 17 Jahre.
(§ 20 Abs. 2 Nr. 1 SGB II oder § 23 Nr. 1 SGB II; Regelbedarfsstufe 4)
311,00 Euro
Regelbedarf für Kinder von 6 bis 13 Jahren.
(§ 23 Nr. 1 SGB II; Regelbedarfsstufe 5)
291,00 Euro
Regelbedarf für Kinder 0 bis 5 Jahren.
(§ 23 Nr. 1 SGB II; Regelbedarfsstufe 6)
237,00 Euro
Personenkreis / Rechtsgrundlage / Regelbedarfsstufe im Jahr 2016
Regelbedarf für volljährige Alleinstehende, Alleinerziehende und Personen mit minderjährigem Lebenspartner.
(§ 20 Abs. 2 SGB II; Regelbedarfsstufe 1)
404,00 Euro
Regelbedarf für volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft.
(§ 20 Abs. 4 SGB II; Regelbedarfsstufe 2)
364,00 Euro
Regelbedarf für Personen unter 25 Jahren, die ohne Zustimmung der Trägers umgezogen sind.
(§ 20 Abs. 2 Nr 2 SGB II i.V.m. § 22 Abs. 5 SGB II; Regelbedarfsstufe 3)
324,00 Euro
Regelbedarf für Personen unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern.
(§ 20 Abs. 2 Nr. 2 SGB II; Regelbedarfsstufe 3)
324,00 Euro
Regelbedarf für Kinder 14 bis 17 Jahre.
(§ 20 Abs. 2 Nr. 1 SGB II oder § 23 Nr. 1 SGB II; Regelbedarfsstufe 4)
306,00 Euro
Regelbedarf für Kinder von 6 bis 13 Jahren.
(§ 23 Nr. 1 SGB II; Regelbedarfsstufe 5)
270,00 Euro
Regelbedarf für Kinder 0 bis 5 Jahren.
(§ 23 Nr. 1 SGB II; Regelbedarfsstufe 6)
237,00 Euro
Personenkreis / Rechtsgrundlage / Regelbedarfsstufe im Jahr 2015
Regelbedarf für volljährige Alleinstehende, Alleinerziehende und Personen mit minderjährigem Lebenspartner.
(§ 20 Abs. 2 SGB II; Regelbedarfsstufe 1)
399,00 Euro
Regelbedarf für volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft.
(§ 20 Abs. 4 SGB II; Regelbedarfsstufe 2)
360,00 Euro
Regelbedarf für Personen unter 25 Jahren, die ohne Zustimmung der Trägers umgezogen sind.
(§ 20 Abs. 2 Nr 2 SGB II i.V.m. § 22 Abs. 5 SGB II; Regelbedarfsstufe 3)
320,00 Euro
Regelbedarf für Personen unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern.
(§ 20 Abs. 2 Nr. 2 SGB II; Regelbedarfsstufe 3)
320,00 Euro
Regelbedarf für Kinder 14 bis 17 Jahre.
(§ 20 Abs. 2 Nr. 1 SGB II oder § 23 Nr. 1 SGB II; Regelbedarfsstufe 4)
302,00 Euro
Regelbedarf für Kinder von 6 bis 13 Jahren.
(§ 23 Nr. 1 SGB II; Regelbedarfsstufe 5)
267,00 Euro
Regelbedarf für Kinder 0 bis 5 Jahren.
(§ 23 Nr. 1 SGB II; Regelbedarfsstufe 6)
234,00 Euro
Personenkreis / Rechtsgrundlage / Regelbedarfsstufe im Jahr 2014
Regelbedarf für volljährige Alleinstehende, Alleinerziehende und Personen mit minderjährigem Lebenspartner.
(§ 20 Abs. 2 SGB II; Regelbedarfsstufe 1)
391,00 Euro
Regelbedarf für volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft.
(§ 20 Abs. 4 SGB II; Regelbedarfsstufe 2)
353,00 Euro
Regelbedarf für Personen unter 25 Jahren, die ohne Zustimmung der Trägers umgezogen sind.
(§ 20 Abs. 2 Nr 2 SGB II i.V.m. § 22 Abs. 5 SGB II; Regelbedarfsstufe 3)
313,00 Euro
Regelbedarf für Personen unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern.
(§ 20 Abs. 2 Nr. 2 SGB II; Regelbedarfsstufe 3)
313,00 Euro
Regelbedarf für Kinder 14 bis 17 Jahre.
(§ 20 Abs. 2 Nr. 1 SGB II oder § 23 Nr. 1 SGB II; Regelbedarfsstufe 4)
296,00 Euro
Regelbedarf für Kinder von 6 bis 13 Jahren.
(§ 23 Nr. 1 SGB II; Regelbedarfsstufe 5)
261,00 Euro
Regelbedarf für Kinder 0 bis 5 Jahren.
(§ 23 Nr. 1 SGB II; Regelbedarfsstufe 6)
229,00 Euro

Berechnung der Höhe des Hartz IV Regelsatzes

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09. Februar 2010, das die dem damaligen Regelsatz zu Grunde liegende Berechnungsmethode für verfassungswidrig erklärt hat, wurde dem Gesetzgeber die Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausgestaltung der Berechnungsmethode bis zum 31. Dezember 2010 auferlegt.

Infolgedessen wurde die Berechnungsmethode, die auch die Basis des aktuellen Regelsatzes bildet, durch das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) zum 01. Januar 2011 angepasst. Die Höhe des Regelsatzes wird nun auf Grundlage der vom Statistischen Bundesamt durchgeführten „Einkommens- und Verbrauchsstichprobe“ (kurz EVS) bestimmt. Bei der EVS handelt es sich um eine Befragung von rund 0,2% der privaten Haushalte in Deutschland (2008: 55.110 Haushalte).

Die Höhe des Hartz IV Regelsatzes wurde nach dieser Methode erstmalig auf Basis einer EVS-Sonderauswertung der Daten aus dem Jahr 2008 bestimmt. Weitere Befragungen folgten 2013 und 2018. Hierzu wurden anhand des sogenannten „Statistikmodells“ die im Rahmen der EVS erhobenen Daten um Angaben von nicht zur Referenzgruppe gehörenden Haushalten und um nicht regelbedarfsrelevante Positionen bereinigt. Als Referenzgruppe wurden die 15% der Einpersonenhaushalte mit den geringsten Nettoeinkommen herangezogen, die nicht ausschließlich Grundsicherungsleistungen (nach dem SGB II oder SGB XII) erhalten.

Die so ermittelte Regelbedarfshöhe wurde ab dem 01. Januar 2011 in Gestalt einer Regelsatzhöhe von (damals) 364,00 Euro für volljährige Leistungsempfänger umgesetzt. Im Jahr 2013 wurde eine neue EVS erhoben. Diese bildet die Berechnungsgrundlage für den Regelbedarf ab dem Jahr 2017.

Kritik an der Berechnungsmethode der Regelbedarfe

Allerdings wird auch die nach Auffassung des Gesetzgebers anhand der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes reformierte Berechnungsmethode zur Ermittlung der Höhe des Regelbedarfs beim Arbeitslosengeld II vielfach als (erneut) nicht verfassungsgemäß angesehen.

Insbesondere kritisiert wird eine fehlerhafte Bildung der maßgeblichen Referenzgruppe. So sei das Bestehen verdeckter Armut innerhalb der Referenzgruppe nicht hinreichend berücksichtigt worden. Ferner seien auch Haushalte, die Leistungen nach dem SGB II als sogenannte „Aufstocker“ erhalten nicht aus der Referenzgruppe ausgeschlossen worden, was zu einem Zirkelschluss bei der Berechnung führt. Ebenfalls kritisiert wird die Nichtberücksichtigung vieler erfasster Ausgaben, die der Gesetzgeber als nicht regelbedarfsrelevant ansieht.

Zusammensetzung des Regelsatzes im Einzelnen

Die Höhe des anhand der Statistikmethode auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelten Regelsatzes für Erwachsene ergibt sich aus der Summe der erfassten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben. Diese werden in zwölf sogenannte „Abteilungen“ unterteilt. Die Zusammensetzung des Regelsatzes ist in der folgenden Tabelle dargestellt:

EVS
Abteilung
im Regelsatz enthaltene Bedarfe EVS-Anteil in Euro EVS-Anteil in % Umgelegt auf 2022 in EUR
1 Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke 150,90 Euro 34,68% 155,71 Euro
2 Alkoholische Getränke, Tabak und Drogen 0,00 Euro 0,00% 0,00 Euro
3 Bekleidung und Schuhe 36,10 Euro 8,29% 37,22 Euro
4 Wohnen, Energie und Instandhaltung 36,90 Euro 8,48% 38,08 Euro
5 Innenausstattung, Haushaltsgeräte u. -Gegenstände, laufende Haushaltsführung 26,50 Euro 6,10% 27,39 Euro
6 Gesundheitspflege 16,60 Euro 3,79% 17,02 Euro
7 Verkehr 39,00 Euro 9,16% 41,13 Euro
8 Nachrichtenübermittlungen 38,90 Euro 8,90% 39,96 Euro
9 Freizeit, Unterhaltung, Kultur 42,40 Euro 9,70% 43,55 Euro
10 Bildung 1,60 Euro 0,36% 1,62 Euro
11 Beherbergungs- und Gaststättenleistungen 11,40 Euro 2,60% 11,67 Euro
12 Andere Waren und Dienstleistungen 34,70 Euro 7,94% 35,65 Euro
Summe 435,00 Euro - 449,00 Euro
EVS
Abteilung
im Regelsatz enthaltene Bedarfe EVS-Anteil in Euro EVS-Anteil in % Umgelegt auf 2022 in EUR
1 Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke 141,58 Euro 47,06% 176,95 Euro
2 Alkoholische Getränke, Tabak und Drogen 0,00 Euro 0,00% 0,00 Euro
3 Bekleidung und Schuhe 37,80 Euro 12,56% 47,23 Euro
4 Wohnen, Energie und Instandhaltung 23,05 Euro 7,66% 28,80 Euro
5 Innenausstattung, Haushaltsgeräte u. -Gegenstände, laufende Haushaltsführung 12,73 Euro 4,23% 15,90 Euro
6 Gesundheitspflege 7,52 Euro 2,51% 9,44 Euro
7 Verkehr 13,28 Euro 4,41% 16,58 Euro
8 Nachrichtenübermittlungen 14,77 Euro 4,92% 18,50 Euro
9 Freizeit, Unterhaltung, Kultur 31,87 Euro 10,61% 39,89 Euro
10 Bildung 0,22 Euro 0,07% 0,26 Euro
11 Beherbergungs- und Gaststättenleistungen 6,38 Euro 2,12% 7,97 Euro
12 Andere Waren und Dienstleistungen 11,61 Euro 3,85% 14,48 Euro
Summe 300,81 Euro - 376,00 Euro
EVS
Abteilung
im Regelsatz enthaltene Bedarfe EVS-Anteil in Euro EVS-Anteil in % Umgelegt auf 2022 in EUR
1 Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke 113,77 Euro 40,39% 125,61 Euro
2 Alkoholische Getränke, Tabak und Drogen 0,00 Euro 0,00% 0,00 Euro
3 Bekleidung und Schuhe 41,38 Euro 14,85% 46,18 Euro
4 Wohnen, Energie und Instandhaltung 15,18 Euro 5,38% 16,73 Euro
5 Innenausstattung, Haushaltsgeräte u. -Gegenstände, laufende Haushaltsführung 9,24 Euro 3,28% 10,20 Euro
6 Gesundheitspflege 7,07 Euro 2,51% 7,80 Euro
7 Verkehr 26,49 Euro 9,40% 29,23 Euro
8 Nachrichtenübermittlungen 13,60 Euro 4,82% 14,99 Euro
9 Freizeit, Unterhaltung, Kultur 40,16 Euro 14,25% 44,32 Euro
10 Bildung 0,50 Euro 0,17% 0,53 Euro
11 Beherbergungs- und Gaststättenleistungen 4,77 Euro 1,69% 5,26 Euro
12 Andere Waren und Dienstleistungen 9,03 Euro 3,20% 9,95 Euro
Summe 281,64 Euro - 311,00 Euro
EVS
Abteilung
im Regelsatz enthaltene Bedarfe EVS-Anteil in Euro EVS-Anteil in % Umgelegt auf 2022 in EUR
1 Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke 79,95 Euro 35,10% 104,04 Euro
2 Alkoholische Getränke, Tabak und Drogen 0,00 Euro 0,00% 0,00 Euro
3 Bekleidung und Schuhe 36,25 Euro 15,89% 45,29 Euro
4 Wohnen, Energie und Instandhaltung 8,48 Euro 3,71% 10,57 Euro
5 Innenausstattung, Haushaltsgeräte u. -Gegenstände, laufende Haushaltsführung 12,73 Euro 5,58% 15,90 Euro
6 Gesundheitspflege 7,21 Euro 3,16% 9,01 Euro
7 Verkehr 25,79 Euro 11,30% 32,21 Euro
8 Nachrichtenübermittlungen 12,64 Euro 5,54% 15,79 Euro
9 Freizeit, Unterhaltung, Kultur 32,89 Euro 14,42% 41,10 Euro
10 Bildung 0,68 Euro 0,29% 0,83 Euro
11 Beherbergungs- und Gaststättenleistungen 2,16 Euro 0,94% 2,68 Euro
12 Andere Waren und Dienstleistungen 9,30 Euro 4,07% 11,60 Euro
Summe 228,08 Euro - 285,00 Euro

Eine detailierte Darstellung aller Bestandteile der einzelnen Abteilung finden Sie hier.

Hintergrundwissen

Nähere Informationen zum Verfahren der Ermittlung der Regelbedarfshöhe und den zu Grunde liegenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben lassen sich in der Bundestags-Drucksache 17 / 3404 (als .pdf-Datei) ab Seite 49 finden (ESV 2008).

Anpassung und Entwicklung der Regelsatzhöhe

Ursprünglich war die Entwicklung der Höhe des Regelsatzes an die Rentenentwicklung gekoppelt. Stiegen die Renten, erhöhte sich auch der Hartz IV Regelsatz zum 01. Juli des Folgejahres in gleichem Maße.

Die Koppelung der Regelsatzhöhe an die Rentenentwicklung wurde jedoch im Rahmen des oben genannten Urteils vom Bundesverfassungsgericht kritisiert und entfiel im Zuge der Neugestaltung der Berechnungsmethode.

Mit Beginn des Jahres 2011 und dem Inkrafttreten des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes wurden auch die Regelungen für die zukünftige Anpassung der Höhe des Regelsatzes reformiert. Die aktuelle Rechtsgrundlage für die Anpassung der Regelsatzhöhen findet sich in § 20 Abs. 1a SGB II i.V.m.  §§ 28, 28a SGB XII.

Daraus ergibt sich, dass die Höhe der Regelbedarfe neu ermittelt wird, wenn Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen (§ 28 Abs. 1 SGB XII). Die letzte ESV wurde 2018 durchgeführt. Die Ergebnisse werden vermutlich nicht vor 2021 Einfluss auf die Höhe des Regelbedarfs haben.

Fortschreibung der Regelbedarfe

Auch in Jahren, in denen keine neuen EVS-Daten vorliegen, erfolgt eine Anpassung. In solchen Fällen ist die Entwicklung der Regelsatzhöhe an einen Mischindex, der die Preisentwicklung für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter beschreibt, gebunden. Genaueres bestimmt § 28a Abs. 2 SGB XII. Die Höhe der Regelsatz-Anpassung erfolgt jeweils zum 01. Januar eines Jahres und wird spätestens zum 01. November vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.

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