Das Bundessozialgericht (BSG) entschied am 26.05.2011, dass es sich bei nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten um keinen über die ALG II Regelleistung hinausgehenden Mehrbedarf handelt (Az.: B 14 AS 146/10 R).
Geklagt hatte eine an Osteoporose, chronischen Kopfschmerzen sowie einer Hautallergie leidende Hilfebedürftige. Die von ihrem Arzt verordneten rezeptfreien Arzneien wurden nicht von der Krankenkasse bezahlt. Daher machte sie beim zuständigen Jobcenter einen Mehrbedarf geltend. Nachdem die Behörde dies verneinte, setzte sich die Frau auf juristischem Wege zur Wehr.
Damit hatte sie vor dem BSG keinen Erfolg. Nach Auffassung der Richter seien grundsätzlich die Krankenkassen in der Pflicht, das gesundheitliche Existenzminimum der Leistungsbezieher abzusichern. Die Jobcenter dürften ohne weitere Ermittlungen davon ausgehen, dass die Krankenkasse eben jenen Auftrag nachkommt.
Folglich müssten Erwerbslose in solchen Fällen sich mit einer Klage vielmehr gegen ihre Krankenkasse richten. Das BSG bejaht den Mehrbedarf aus medizinischen Gründen zudem nur, wenn Zuzahlungen zu Kassenleistungen den Betroffenen überfordern.