Erwerbslose haben auch dann Anspruch auf das ALG II, wenn sie das Antragsformular erst nach Monaten bei der zuständigen Leistungsträger ausgefüllt einreichen.
Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 28.10.2009 und hat somit die Rechte Arbeitsloser erneut gestärkt (Az.: B 14 AS 56/08 R).
Im vom Gericht zu beurteilenden Fall hatte ein Mann bei der Arge Dresden die Zahlung von ALG II beantragt. Das ihm übergebene Antragsformular reichte der Erwerblose jedoch erst nach mehr als sechs Monaten bei der Arge ein. Die Behörde wollte ihm daraufhin das ALG II lediglich noch für die Zukunft gewähren. Die Ansprüche für den Zeitraum zwischen Meldung und Abgabe des Fomulars seien dagegen verwirkt.
Die Richter am obersten deutschen Sozialgericht bewerteten den Fall allerdings anders. Sie stellten klar, dass der Anspruch auf das ALG II eben nicht einfach „verwirken“ könne. Der Leistungsträger habe vielmehr die Pflicht, fehlende Angaben zu ergänzen beziehungsweise zu erfragen.
Die Arge hätte die Auszahlung nur dann verweigern können, falls der Arbeitslose seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wäre. Ein solcher Verstoß liege dann nur, wenn der Hilfebedürftige seinen Antrag auch nach mindestens zweifacher Aufforderung nicht abgegeben hätte.
Da im konkreten Fall eine dahingehende Aufforderung nicht erfolgte,
stehe dem Kläger das ALG II auch rückwirkend zu.