Das Sozialgericht Heilbronn (SG) stellte mit einem am 25.09.2014 ergangenen Beschluss klar, dass einem ALG II Empfänger kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) zusteht, welche infolge seines Führerscheinentzugs angeordnet wurde.
Dem Urteilswortlaut zufolge sei ein unabweisbarer, vom Regelsatz abgedeckter Bedarf zu verneinen, weil die Regelleistung ausschließlich das soziokulturelle Existenzminimum gewährleisten solle. Derartige Folgekosten infolge sozialschädlichen Verhaltens seien hingegen ausdrücklich nicht erfasst (Az.: S 10 AS 2226/14 ER).
Im konkret verhandelten Fall wurde dem ALG II Empfänger aufgrund einer Trunkenheitsfahrt der Führerschein entzogen. Für die in diesem Zusammenhang angeordnete MPU samt Vorbereitungskursen entstanden dem Mann Kosten in Höhe von mehr als 2400 Euro. Die erbetene darlehensweise Kostenübernahme wurde ihm vom zuständigen Leistungsträger allerdings verweigert.
Nach Meinung des SG zu Recht. So handele es sich bei den entstandenen Unkosten um die Folge strafbaren Verhaltens, welche vom ALG II gerade nicht abgedeckt werden würden. Das Gericht betonte, dass auch familiäre Gründe nicht zur Kostenübernahme führen dürften. Darüber hinaus sei ebenfalls nicht ersichtlich, dass der Leistungsempfänger den Führerschein zur konkreten Jobsuche benötigen würde.