Das Sozialgericht Frankfurt (SG) bestätigte mit Urteil vom 28.09.2010, dass ein ohne Einverständnis der Behörden vorgenommener Umzug zur Kürzung des ALG II führt.
Im verhandelten Streitfall wurden einem Hartz IV Empfänger die kompletten Leistungen gestrichen, nachdem er ohne Zustimmung der Behörde von Kassel nach Offenbach gezogen war. In einer Übergangszeit von fünf Monaten war er bei einem ebenfalls in Kassel lebenden Freund untergekommen und verwendete in diesem Zeitraum als Postadresse die Wohnung seiner in Schweinfurt ansässigen Schwester. Der Leistungsträger wusste hiervon allerdings nichts. Der Aufenthaltsort wurde vielmehr über den Nachsendeantrag bei der Post ermittelt.
Die Richter am SG Frankfurt sahen das Vorgehen der Behörde als rechtens an. Schließlich habe sich der Mann ohne Zustimmung der Behörde von seinem Wohnsitz entfernt. Eine derartige Pflichtverletzung führe zwangsläufig zur Leistungskürzung.