Hartz IV Empfängern steht grundsätzlich ein Anspruch auf fachgerechte Rechtsberatung mit Unterstützung der Beratungshilfe zu.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied mit einem am gestrigen Dienstag veröffentlichten Urteil, dass die anfallenden Kosten für eine Vertretung oder Beratung durch einen Rechtsanwalt jedoch nicht übernommen werden müssen, falls sich der Hilfebedürftige im konkreten Fall auch selbst helfen kann (Az.: 1 BvR 1974/08).
Im Rechtsstreit ging es um eine ALG II Empfängerin, der aufgrund mehrwöchiger Klinikaufenthalte die staatliche Hilfe gekürzt wurde. Hiergegen klagte die Frau auch ohne Zuhilfenahme der Beratungshilfe erfolgreich. Einige Zeit später musste sie erneut in die Klinik. Auch dieses mal kürzte ihr die Behörde die Leistungen.
Allerdings stellte die Hartz IV Bezieherin nunmehr einen Antrag auf Beratungshilfe. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass das bisherige alleinige Vorgehen doch erfolgreich gewesen wäre.
Das BVerfG schloss sich jener Argumentation an. So bestünde eben kein Anspruch auf einen kostenlosen Anwalt, wenn sich der Leistungsempfänger im konkreten Fall auch selbst helfen könnte. Im hier zu entscheideneden Fall habe die Frau ihren Streit bereits erfolgreich alleine ausgefochten. Deswegen sei es nicht einzusehen, dass sie jetzt einen Anwalt benötige.