Das Bundessozialgericht (BSG) entschied am 27.08.2011, dass Jobcenter zur Verantwortung gezogen werden können, falls sie ALG II Beziehern einen rechtswidrigen Ein-Euro-Job zuweisen.
In all jenen Fällen, in denen die Ein-Euro-Jobs normale Beschäftigungsverhältnisse verdrängen, sind die Jobcenter dem Urteil zufolge zur Zahlung des üblichen Tariflohns verpflichtet (Az.: B 4 AS 1/10 R).
Im konkreten Fall wurde einer Hartz IV Empfängerin ein Ein-Euro-Job bei der Arbeiterwohlfahrt (AWO) zugewiesen, wo sie als Reinigungskraft 20 Arbeitsstunden pro Woche arbeitete. Die Frau wehrte sich vor dem BSG hiergegen, weil sie sich mit der Mehraufwandsentschädigung nicht zufrieden gab. Schließlich hätte sie genauso geputzt, wie die Kolleginnen ohne Ein-Euro-Job auch.
Das BSG sah das genauso. So müssten die Jobcenter einem Ein-Euro-Jobber den üblichen Tariflohn zahlen, falls es sich bei dem vermittelten Job nicht wie vom Gesetz verlangt, um zusätzliche Arbeit handelt, sondern vielmehr ein reguläres Beschäftigungsverhältnis verdrängt.
Da vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) nicht festgestellt wurde, ob der Ein-Euro-Job der Frau tatsächlich zusätzliche Arbeiten umfasste, wurde das Verfahren zur Klärung eben dieser Frage an das LSG zurückverwiesen.