Aus einem am 29.05.2013 ergangenen Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) geht hervor, dass Jobcenter für die Teilnahme an Demonstrationen nicht aufkommen müssen (Az.: L 12 AS 214/12).
Vielmehr seien die Kosten für die Teilnahme an Demonstrationen im Regelbedarf enthalten. Somit könne es dem Hilfebedürftigen zugemutet werden, für die Teilnahme an derartigen Veranstaltungen Einsparungen vorzunehmen. Schließlich müsse sich auch eine nicht ALG II beziehende Person darüber Gedanken machen, ob die Kosten für den Protest überhaupt aufgewendet werden können oder nicht.
Im konkreten Fall versagte das Jobcenter einem Hartz IV Empfänger die Kostenübernahme für dessen Teilnahme an Demonstrationen. Der Hilfebedürftige argumentierte dahin gehend, dass ihm daher die volle Wahrnehmung seiner Grundrechte auf Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit nicht möglich sei. So komme für ihn aufgrund seiner geringen finanziellen Mittel lediglich eine Teilnahme an Demonstrationen in seiner Nähe in Betracht, nicht jedoch in der weiteren Umgebung. Konkrete Veranstaltungen, an denen der Kläger teilnehmen wollte um insbesondere gegen Krieg und Atomstrom zu demonstrieren, benannte er jedoch nicht.
Die Richter am LSG Nordrhein-Westfalen vermochten allerdings keinen Anspruch auf Kostenübernahme aus den Grundrechten herleiten. Laut dem Urteilswortlaut sei es einem Leistungsbezieher zuzumuten, dass er Einsparungen vornimmt, um seinen persönlichen Bedarf, im hier verhandelten Fall die Teilnahme an Demonstrationen, zu decken.
Das Gericht fügte hinzu, dass der Regelbedarf ausdrücklich die Bedürfnisse des täglichen Lebens abdeckt, wozu nun einmal auch die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gehört. Eben jenes „soziokulturelles Existenzminimum“ umfasse neben der Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen auch ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen und politischen Leben.