Wenn sich ein ALG II Bezieher gegen ein von der zuständigen Arge ausgesprochenes Hausverbot wehren will, so ist grundsätzlich der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.
Dies geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hervor (Az.: B 14 SF 1/08 R).
Im verhandelten Rechsstreit ging es um einen Hartz IV Empfänger, dem wegen seines wiederholt aggressiven und beleidigenden Verhaltens gegenüber Mitarbeitern des zuständigen Leistungsträgers ein Hausverbot
ausgesprochen wurde. Dagegen legte der Hilfebedürftige nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage ein. Das Sozial-und Landessozialgericht erklärten sich allerdings für nicht zuständig und verwiesen den vorgelegten Fall an die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Das BSG entschied nunmehr, dass bei der Frage nach der Rechtmäßigkeit eines Hausverbots durchaus die Zuständigkeit der Sozialgerichte gegeben sei. Zumindest wenn das Hausverbot wie im hier zu beurteilenden Fall im Rahmen oder aus Anlass eines zwischen den Beteiligten geführten Verwaltungsverfahrens ausgesprochen werde, seien die Voraussetzungen der Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG zu bejahen.
Die obersten deutschen Sozialrichter ließen allerdings ausdrücklich offen, ob auch bei solchen Hausverboten der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sei, die zum Schutz der widmungsgemäßen Funktion einer öffentlichen Sache vor Störungen des Verwaltungsbetriebs durch unbefugte Dritte ausgesprochen werden. Ein
Beispiel hierfür wäre ein Hausverbot gegen eine sich in den Räumlichkeiten der Behörde zum Schutz vor Kälte aufhaltene Person.