Das Sozialgericht Braunschweig (SG) hat in einem am 09.04.2014 ergangenen Urteil entschieden, dass ALG II Empfängern ein Anspruch auf Gewährung der Fahrtkosten zu ihren inhaftierten Kindern zusteht.
Das Gericht bestätigte hierbei das Vorliegen eines besonderen Bedarfs, der nicht typischerweise bei ALG II Empfängern eintrete und dessen Erforderlichkeit angesichts der Aufrechterhaltung des Familienzusammenhalts sowie der Vorsorge für eine soziale Integration nach Haftende zu bejahen sei (Az.: S 49 AS 2184/12).
Im Streitfall war der Sohn eines ALG II beziehendes Ehepaares zu einer 2-jährigen Jugendstrafe verurteilt worden. Nachdem das Jobcenter die Kostenübernahme für die Besuchsfahrten zum Jugendgefängnis verweigert und auch das Widerspruchsverfahren keinen Erfolg hatte, legten die betroffenen Eltern Klage ein.
Das SG machte nunmehr deutlich, dass es den Eltern eben nicht zugemutet werden könne, die Kosten aus der ALG II Regelleistung anzusparen. So handele es sich dem Urteil zufolge bei den konkreten Kosten in Höhe von 47,20 Euro pro Monat nicht um einen Bagatellbetrag. Insbesondere seien die Besuche auch erforderlich, um für eine soziale Integration nach Haftende vorzusorgen und um den Familienzusammenhalt aufrecht zu erhalten.