Laut einem Urteil des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 23.04.2014 muss der Landkreis einem Jobcenter bei Unterbringung einer mittellosen Frau im Frauenhaus lediglich die anfallenden Unterkunftskosten, jedoch nicht die Betreuungskosten zurückzahlen (Az.: S 11 AS 1626/12).
Die Erstattung der Betreuungskosten komme dem SG zufolge nur dann in Betracht, insoweit eine Vereinbarung über die Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen vorliegt.
Im konkreten Fall hielt sich eine mittellose Frau für eine längere Zeit im Frauenhaus auf. Das zuständige Jobcenter zahlte an das Diakonische Werk für deren psychosoziale Betreuung etwa 25.000 Euro, während gerade einmal Unterkunftskosten in Höhe von rund 3.500 Euro anfielen. Dem Jobcenter wurden vom Landkreis nur die Unterkunftskosten erstattet, weil nach Überzeugung des Landkreises zwischen dem Jobcenter und dem Diakonischen Werk keine den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechende Vereinbarung abgeschlossen wurde.
Dieser Argumentation schloss sich das SG an. So würde es sich bei psychosozialen Betreuungsleistungen schließlich um Leistungen handeln, die für die Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich seien. Folglich müssten die Betreuungskosten nur dann erstattet werden, falls eine Vereinbarung über die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen existiere.