Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) hat am 22.04.2013 klargestellt, dass das Elterngeld bei der Berechnung des ALG II als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigt werden darf (Az.: L 6 AS 623/11).
Die klagenden ALG II Empfänger hatten vor Gericht argumentiert, dass der Sinn und Zweck des Elterngeldes infolge einer Berücksichtigung als Einkommen unterlaufen werde. Eine derartige Benachteiligung von Hartz IV Empfängern sei verfassungsrechtlich keinesfalls zu rechfertigen.
Dem schlossen sich die Sozialrichter aber nicht an. Schließlich habe der Gesetzgeber mit dem Elterngeld einen Anreiz schaffen wollen, eine Erwerbstätigkeit aufgrund der Betreuung eines Kindes zu unterbrechen. Da dies ALG II beziehenden Eltern gerade nicht möglich sei, sollte ihnen das Elterngeld auch nicht anrechnungsfrei belassen werden.