Das Bundesverfassungsgericht hat am heutigen Mittwoch eine gegen § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gerichtete Verfassungsbeschwerde abgewiesen (AZ: 2 BvR 1874/08). Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG tritt der Verlust des Kindergeldanspruchs ein, wenn ein Kind im Alter von 18 bis 25 Jahren Einkünfte von mehr als 7.680 Euro netto im Jahr hat.
Im vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommenen Fall wandte sich eine Mutter gegen die Streichung des Kindergeldes für ihren Sohn. Dieser war nach Abschluß seiner Ausbildung einige Zeit als Angestellter fest beschäftigt und wurde schließlich zur Bundeswehr eingezogen. Zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und der Bundeswehrzeit erhielt der Sohn einen Monat Arbeitslosengeld. Das Kindergeld wurde darauhin von der Familienkasse gestrichen, da das Arbeitslosengeld den anteiligen Jahresgrenzbetrag für Kindergeld überschritt.
Die Mutter argumentierte dahingehend, dass das Einkommen ihres Sohnes nur geringfügig über der Einkommensgrenze liege. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Kindergeldanspruch komplett entfalle. Der Gesetzgeber überschreite durch den starren Grenzwert ohne Härtefallregelung sein Ermessen.
Die Richter nahmen die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Klägerin habe nicht ausreichend darlegen können, welche Grundrechte durch die gesetzliche Regelung möglicherweise verletzt sein könnten.
Zu beachten ist, dass die Verfassungsrichter somit keine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des als Fallbeil-Regelung bezeichneten Gesetzes getroffen haben. Die Abweisung der Verfassungsbeschwerde hatte lediglich formale Gründe.