Dem Landessozialgericht Rheinland Pfalz (LSG) zufolge darf ein erwerbsfähiger EU-Bürger, dessen Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder gar bereits erloschen ist und folglich auch kein ALG II Anspruch besteht, darüber hinaus auch vom Sozialhilfe-Bezug ausgeschlossen werden, insofern er schon sechs Monate im Bundesgebiet verweilt.
Im am 11.02.2016 unter dem Aktenzeichen L 3 AS 668/15 B ER verhandelten Streitfall argumentierte das LSG entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), dass sich eine Leistungsgewährung an den oben genannten Personenkreis gerade nicht aus dem deutschen Grundgesetz ableiten lasse, weil der Gesetzgeber keine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende verfassungsrechtliche Pflicht habe, voraussetzungslose Sozialleistungen zu gewähren. Ebenso würden auch keine europarechtlichen Normen dafür sprechen.
Das BSG vertrat bislang die Auffassung, dass das vom Gesetz vorgesehene Ermessen der Sozialhilfeträger zur Leistung auf Null reduziert sei, falls sich ein EU-Bürger mindestens sechs Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Nach Überzeugung des LSG komme derartigen Ermessensleistungen jedoch nur ein Ausnahmecharakter zu. Dementsprechend müssten im Einzelfall besondere Umstände zu erkennen sein, um von dem grundsätzlich normierten Leistungsausschluss abzuweichen.