Laut einem Urteil des Sozialgerichts Hamburg (SG) vom 04.11.2010 darf das Jobcenter im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung vom Leistungsempfänger verlangen, in den Bewerbungsunterlagen Angaben über sexuelle Vorlieben zu unterlassen.
Im unter dem Aktenzeichen S 4 AS 1786/10 verhandelten Fall wurde einem ALG II Empfänger vonseiten des Jobcenters vorgeworfen, eine mögliche Einstellung durch die Nennung vom Sexvorlieben in den Bewerbungsunterlagen verhindern zu wollen. Deshalb sollte die Pflicht zur Unterlassung derartiger Angaben in die Eingliederungsvereinbarung aufgenommen werden.
Über den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung wurde jedoch keine Einigung zwischen dem Leistungsempfänger und dem Jobcenter erzielt. Daher wurde die Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt mit dem selbigen Inhalt ersetzt, gegen den der Betroffene nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagte.
Allerdings blieb auch die Klage ohne Erfolg. So sei das Verlangen auf Unterlassung derartiger Angaben im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung keine unzumutbare Anforderung an den ALG II Empfänger und damit auch der inhaltsgleiche Verwaltungsakt rechtmäßig gewesen.