Deutsche mit ständigem Wohnsitz in einem anderen EU-Land haben durchaus einen Anspruch auf BAföG. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster hervor (Az.: 6 K 2465/08).
Im konkreten Fall verweigerte der für Frankreich-Auswanderer zuständige Landkreis Mainz-Bingen einem in Paris studierenden Deutschen die staatliche Unterstützung. Der junge Mann mit ständigem Wohnsitz Paris sei nicht anspruchsberechtigt, weil nach § 6 Satz 1 BAföG in einem solchen Fall nur dann Ausbildungsförderung gezahlt werden müsse, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Derartige Umstände wären hier allerdings nicht erkennbar.
Die Münsteraner Richter urteilten jedoch zugunsten des Studenten. Die Einschränkung des § 6 Satz 1 BAföG greife unangemessen in das durch den EG-Vertrag verliehene Recht jedes Unionsbürgers ein, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Deswegen sei die Regelung, die lediglich Ausnahmefälle zulässt, nicht anzuwenden. Zu beachten ist, dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.