Mit Beginn des Jahres 2011 treten im Bereich des SGB II, das die sogenannten Hartz IV Leistungen regelt, zahlreiche Änderungen in Kraft. Die folgende Übersicht stellt die wichtigsten Änderungen vor, die das Jahr 2011 für Bezieher von Arbeitslosengeld II mit sich bringt.
Befristeter Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld entfällt
Mit Beginn des Jahres 2011 entfällt der bisher für eine Dauer von bis zu 24 Monaten in einer Höhe von bis zu 160 Euro pro Person gemäß § 24 SGB II gewährte Zuschlag. Dieser Zuschlag für Personen, die vor dem ALG II Bezug Arbeitslosengeld erhalten haben, entfällt ersatzlos. Dies gilt auch für Personen, die den Zuschlag bereits beziehen. Eine Übergangsregelung oder ein vergleichbarer Schutz ist nicht vorgesehen.
In einigen Fällen führte die Gewährung des Zuschlags bisher jedoch dazu, dass kein Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht („GEZ-Gebühren“) bestand. Mit Wegfallen des Zuschlags besteht dieser Hinderungsgrund nicht mehr, sodass ab Januar 2011 Arbeitslosengeld II Empfängern regelmäßig die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zuzugestehen sein dürfte.
Die Änderung findet sich im Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011).
Oftmals bedarfsmindernde Anrechnung des Elterngeldes
Bei Beziehern von Arbeitslosengeld II, die gleichzeitig Elterngeld beziehen, wird das Elterngeld ab Januar 2011 bedarfmindernd als Einkommen auf die Leistungen des ALG II angerechnet, wenn das Elterngeld sich nicht zumindest teilweise aus vor der Geburt erzieltem Einkommen berechnet, also das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro (bzw. 150 Euro bei Wahl der Verlängerungsoption) komplett „aufstockend“ gezahlt wird.
Sofern das Elterngeld zumindest anteilig aus einem vor der Geburt erzielten Einkommen berechnet wird, bleibt es bis zu der errechneten Höhe (höchstens jedoch 300 Euro pro Monat) anrechnungsfrei. Bedarfsmindernd anzurechnen ist dann lediglich der ggf. aufstockende Anteil.
Sofern nicht bereits für anderweitiges Einkommen die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro in Abzug gebracht worden ist, kann der anzurechnende Elterngeld-Betrag um diese Pauschale verringert werden.
Sofern die sogenannte „Verlängerungsoption“ beim Elterngeld genutzt wird, ist es oftmals sinnvoll diese rückwirkend zu widerrufen, um eine Schlechterstellung der Betroffenen Personen zu vermeiden.
Die Änderungen finden sich im Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011).
Übernahme des Zusatzbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung
Ab Januar 2011 wird für Bezieher von Arbeitslosengeld II (inkl. der sogenannten „Aufstocker“) der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung direkt übernommen, sofern dieser die Höhe des durchschnittlich erhobenen Zusatzbeitrags nicht überschreitet. Wenn der im konkreten Fall erhobene Zusatzbeitrag über den genannten Durchschnitt liegt, ist die Differenz vom Versicherten selbst zu tragen. Ebenfalls übernommen wird der Zusatzbeitrag in der erforderlichen Höhe dann, wenn der Betroffene nur die Zahlung des Zusatzbeitrags bedürftig im Sinne des SGB II werden würde.
Die Änderungen finden sich im GKV-Finanzierungsgesetz 2011 (GKV-FinG 2011).
Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entfällt
Ab Januar 2011 werden für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II keine Pflichtbeiträge oder Zuschüsse zur gesetzlichen Rentenversicherung mehr abgeführt.
Die Änderung findet sich im Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011).
Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung entfällt
Der Bezug von Arbeitslosengeld II löst ab 2011 – anders als bisher – keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung mehr aus. Allerdings zählt die Zeit des ALG II Bezugs weiterhin als Anwartschaftszeit.
Die Änderung findet sich im Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011).
Geänderte Namensgebung
Die für Leistungen nach dem SGB II zuständigen Träger werden ab Januar 2011 im Wesentlichen als „Jobcenter“ bezeichnet – unabhängig davon, ob es sich um eine Arbeitsgemeinschaft zwischen BA und Kommune oder um eine Optionskommune handelt.
Die Änderungen finden sich im Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende (GrSiWEntG).
Noch nicht beschlossen: Änderung der Werbungskostenpauschale
Die jährliche steuerrechtliche Werbungskostenpauschale (§ 9a I 1 Nr. 1 a EStG, Arbeitnehmer-Pauschbetrag) soll mit Beginn des Jahres 2011 auf 1.000 Euro (bisher 920 Euro) erhöht. Für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II ist dies insofern von Bedeutung, dass diese ein Sechzigstel, also 16,67 Euro, pro Monat gemäß § 6 I Nr. 2 a ALG II VO als Pauschbetrag für die mit der Erzielung von Erwerbseinkommen verbundenen Aufwendungen absetzen könnten.
Die oben beschriebene Neuregelung findet im Entwurf des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (als .pdf-Datei), das nach derzeitiger Planung im Jahr 2011 verabschiedet werden soll. Die Anhebung der Werbungskostenpauschale würde nach derzeitigem Stand wohl rückwirkend schon für das Jahr 2011 gelten.
Noch nicht beschlossen: Erhöhung des Regelsatzes um fünf Euro
Im Gegensatz zu den oben beschriebenen Änderungen im Bereich des SGB II wurde die Anpassung des Regelsatzes im Hinblick auf die zugrunde liegende Berechnung bisher noch nicht beschlossen. Das betreffende Gesetz fand im Bundesrat nicht die erforderliche Zustimmung und wird derzeit im Vermittlungsausschuss verhandelt.
Ein Ergebnis der Verhandlungen im Vermittlungsausschuss ist frühestens am 07. Januar 2011, eher jedoch im Februar, zu erwarten.
Noch nicht beschlossen: Bildungs- und Teilhabe-Leistungen für Kinder
Ebenfalls noch nicht endgültig beschlossen sind die zu erwartenden Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder, die Sozialgeld beziehen, bzw. deren Eltern, die Arbeitslosengeld II beziehen. Diese Frage wird zurzeit gemeinsam mit der zukünftigen Höhe der Regelsätze im Vermittlungsausschuss verhandelt.
Ein Ergebnis der Verhandlungen ist auch hier frühestens am 07. Januar 2011 zu erwarten.
Weitere Änderungen im Bereich der Sozialleistungen für 2011
Neben den Änderungen im Bereich Hartz IV treten auch für die Berechnung des Elterngeldes mit Beginn des Jahres 2011 einige Änderungen in Kraft.