Der Bundestag verabschiedete mit den Stimmen der großen Koalition eine Gesetzesänderung, wonach Großeltern bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen können, sofern sie den Nachwuchs ihres Kindes betreuen möchten.
Sollte der Bundesrat der Änderung zustimmen, tritt die Regelung zum 1. Januar 2009 in Kraft.
Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch dann die Möglichkeit für die Großeltern, die Elternzeit wahrzunehmen, an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. Erforderlich ist, dass ein Elternteil minderjährig ist oder als junger Volljähriger noch die Schule besucht oder eine Ausbildung macht.
Ferner ist zu beachten, das die Großeltern selbst kein Geld erhalten werden. Die Auszahlung des Elterngeldes erfolgt an die Eltern, welches bei Minderjährigen oftmals aufgrund fehlenden oder geringen vorherigen Einkommens das Mindestelterngeld von 300 Euro betragen wird.
Die gesetzliche Neuregelung hat den Sinn und Zweck, in erster Linie in Fällen von Teenager-Schwangerschaften staatliche Unterstützung zu gewährleisten. Im Jahr 2006 etwa bekamen 6.163 Minderjährige ein Kind, woraus folgt, das der Kreis der möglichen Betroffenen als überschaubar zu bezeichnen ist.
Des weiteren sieht die Gesetzesänderung vor, dass die Bezugsdauer des Elterngeldes zukünftig einmal ohne Begründung geändert werden kann, was bisher nur in besonderen Härtefällen wie schwerer Krankheit oder Tod möglich gewesen ist.