Hat ein Kind sich nach dem Abschluss einer Berufsausbildung selbständig gemacht, besteht kein Anspruch mehr auf das Kindergeld. Dies gilt auch dann, wenn sich das Kind neben der Selbständigkeit zeitgleich auch um einen Ausbildungsplatz für eine Zweitausbildung bemüht.
Das entschieden kürzlich die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg mit ihrem Urteil (AZ: 10 K 2162/03).
Es könne zwar grundsätzlich Kindergeld gezahlt werden, wenn sich ein Kind um einen neuen Ausbildungsplatz für eine zweite Ausbildung bemüht, allerdings sei es etwas anderes, wenn das auf Ausbildungssuche befindliche Kind gleichzeitig nebenbei eine selbständige Tätigkeit ausübt. Denn dadurch, so die Richter weiter, trete der Ausbildungswille hinter dem Erwerbswillen zurück.
Auch das Argument, dass das Kind aus seiner Selbständigkeit nur geringe Einkünfte bezieht und die Eltern daher ihr Kind weiter finanziell unterstützen müssen, war für die Richter nicht überzeugend genug, um weiterhin einen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld zu gewähren.