Die Arge Dresden wurde wegen unnötiger Beschäftigung des örtlichen Sozialgerichts zur Zahlung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 150 Euro verurteilt. Ferner gab das Sozialgericht Dresden im verhandelten Rechtstreit der Klage einer ALG-Bezieherin statt.
Der klagenden Frau wurde von der Behörde zunächst ein über zwei Jahre laufender Bildungsgutschein ausgestellt. Die Hilfebedürftige wollte sich nach längerer Erwerbslosigkeit in einer dreijähriger Weiterbildung zur Erzieherin umschulen lassen. Für das dritte Jahr empfahl die Arge, BAföG zu beantragen.
Überraschenderweise lehnte die Arge wenige Zeit später eine Übernahme der Weiterbildungskosten ab. Begründet wurde das Umdenken mit dem Argument, dass das dritte Weiterbildungsjahr über einen Dritten finanziert werden müsse. Weil das Bafög ebenfalls eine soziale Leistung des Staates sei, habe man sich zur nachträglichen
Verweigerung des Bildungsgutscheins entschieden.
Die gegen das Vorgehen der Arge eingelegte Klage der Hartz IV Empfängerin hatte in jeglicher Hinsicht Erfolg. Das Sozialgericht stellte klar, dass die Finanzierung der Weiterbildung über zwei Jahre durch die Arge und des dritten Jahres durch Bafög eben nicht vom Gesetzgeber ausgeschlossen worden sei. Die Rechtslage sei hier
eindeutig. Deswegen müsse die Arge zusätzlich wegen Gerichtsmissbrauchs ein Strafgeld von 150 Euro Strafe zahlen.