Aus einem am 25.08.2011 ergangenen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) geht hervor, dass Sozialbehörden die Übernahme von Bestattungskosten für die Hinterbliebenden von ALG II Beziehern nicht pauschal begrenzen dürfen (Az.: B 8 SO 20/10 R).
Im Rechtsstreit verstarb der Ehemann einer ALG II Bezieherin bei einem Autounfall. Der Bestattungsunternehmer schickte ihr eine Rechnung in Höhe von rund 1.500 Euro. Dieselbe Summe verlangten die Städtischen Eigenbetriebe für den Graberwerb. Darüber hinaus forderte das zuständige Polizeipräsidium für Bergung und Überführung des Verstorbenen 260 Euro. Der Sozialhilfeträger kam zwar für die Kosten des Graberwerbs auf, aber die Kostenübernahme für die Bestattung wurden teilweise und die Übernahme der Überführungskosten sogar gänzlich verweigert.
Das BSG entschied nunmehr, dass das Vorgehen des Sozialhilfeträgers nicht mit der Rechtsordnung vereinbar war. Laut Urteilsbegründung sind die Erforderlichkeit der Einzelleistungen des Bestattungsunternehmers und die Höhe der dafür im Einzelnen angesetzten Kosten zu überprüfen. Die Kosten dürften eben nicht nach Maßgabe pauschal ermittelter Vergütungssätze übernommen werden. Weiterhin seien die Hinterbliebenden nicht verpflichtet, immer das günstigste Angebot ausfindig zu machen.
Der Fall wurde an das zuständige Landessozialgericht zurückgewiesen, welches ermitteln wird, ob die betroffene Frau trotz Bedürftigkeit über Einkommen beziehungsweise Vermögen verfügte, das für die Beerdigung hätte verwandt werden können.