Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied am 09.06.2011, dass die im Rahmen eines berufsbezogenen Praktikums erhaltene Vergütung zum Verlust des Kindergeldanspruchs führen kann, insoweit der Wohnsitz am Studienort aufgegeben wird (Az.: III R 28/09).
Im Rechtsstreit absolvierte ein Student das berufsbezogene Praktikum in den USA. Deswegen gab er seine Wohnung am Studienort Erlangen auf und meldete sich wieder bei seinen Eltern an. Die zuständige Familienkasse verneinte einen Kindereldanspruch für das laufende Jahr, weil die Einnahmen des Studenten den damals geltenden Jahresfreibetrag in Höhe von 7680 Euro überstiegen. Der Vater hingegen war der Meinung, dass die in den USA erfolgten Miet- und Verpflegungsmehraufwendungen von den Einkünften seines Sohnes abgezogen werden müssten. Daher sei der Grenzbetrag auch nicht überschritten worden.
Dem schloss sich der BFH nicht an. Schließlich habe der junge Mann seine Wohnung am Studienort aufgegeben, weshalb die Miet- und Verpflegungsmehraufwendungen nicht unter dem Gesichtspunkt der doppelten Haushaltsführung bei der Ermittlung seiner Auslandseinkünfte abgezogen werden könnten. Vielmehr seien derartige Aufwendungen durch den Jahresgrenzbetrag abgegolten.