Das Bundessozialgericht (AZ: B 4 AS 79/12 R) hat am 23.05.2013 entgegen der Vorinstanz (Az.: L 12 AS 639/12) entschieden, dass es sich bei der erstmaligen Beschaffung eines Jugendbettes durchaus um eine Erstausstattung für die Wohnung im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II handelt.
Im unter dem Aktenzeichen B 4 AS 79/12 R verhandelten Fall ging es um eine Hartz IV Empfängerin, deren Kind für das vorhandene Kinderbett zu groß geworden war. Der zuständige Leistungsträger wollte ihr jedoch keine Beihilfe zur Anschaffung eines Jugendbettes gewähren. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) sah in dem gewünschten Jugendbett ebenfalls nur eine Ersatzbeschaffung, da ja für das Kind bereits ein Bett vorhanden sei. Folglich müsse das neue Bett aus der Regelleistung finanziert werden.
Vor dem BSG hatte die Hilfebedürftige nunmehr Erfolg. Dem Urteilstenor nach sei in der erstmaligen Beschaffung eines Jugendbettes eine Erstausstattung für die Wohnung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II zu sehen. Dies könne auch dem Grunde nach als angemessen bewertet werden.
Die Richter betonten, dass es diesbezüglich unschädlich sei, dass die Leistungsbezieherin aufgrund der bereits erfolgten Anschaffung des neuen Bettes keine Sach- oder Geldleistung, sondern eine Kostenerstattung begehrt. Allerdings könne vonseiten des BSG nicht nachvollzogen werden, ob die getätigte Anschaffung der Höhe nach angemessen war. Insoweit wurde der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen.