Laut einer am 23.05.2013 ergangenen Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) darf ein nach dem SGB II sanktioniertes Fehlverhalten eines Angehörigen der Hartz IV Bedarfsgemeinschaft nicht zur faktischen „Mithaftung“ der übrigen Hilfebedürftigen führen.
Vielmehr stünden eben jenen dann höhere Unterkunftskosten in Höhe des sanktionsbedingt weggefallenen Mietkostenanteils zu (Az.: B 4 AS 67/12 R).
Konkret lebte eine ALG II Empfängerin zusammen mit ihren beiden Söhnen in einer Hartz IV Bedarfsgemeinschaft. Nachdem ihrem 22-jährigen Sohn infolge wiederholter Pflichtverletzungen die Hartz IV Leistungen komplett entzogen worden waren, übernahm der Leistungsträger faktisch nur noch zwei Drittel der tatsächlichen Mietkosten. Hiergegen setzte sich die Frau erfolgreich zur Wehr.
Die höchsten deutschen Sozialrichter gelangten zur Überzeugung, dass der Mutter und dem weiteren Sohn höhere Unterkunftskosten in Höhe des sanktionsbedingt weggefallenen Mietkostenanteils gewährt werden müssten. Die Tatsache, dass insoweit die Sanktion des in der Bedarfsgemeinschaft lebenden 22-Jährigen teilweise ins Leere laufe, habe gerade keine Bedeutung für die Individualansprüche der übrigen Mitbewohner. Das BSG stellte somit klar, dass das SGB eine faktische „Mithaftung“ für ein nach dem SGB II sanktioniertes Fehlverhalten eines im Haushalt lebenden volljährigen Kindes nicht vorsieht.