Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) stellte mit einer am 21.01.2016 ergangenen Entscheidung klar, dass ein Bezieher von Leistungen im Sinne des SBG II auch dann keinen Unterhalt an sein Kind zahlen muss, insofern er in geringfügigem Maße erwerbstätig ist und zur Sicherung seines Existenzminimums aufstockendes ALG II bezieht (Az.: L 6 AS 1200/13).
Das LSG betonte, dass das gesamte Arbeitslosengeld II als soziokulturelles Existenzminimum geschützt sei. Ob das vom ALG II Bezieher erzielte Einkommen bei der Berechnung des ALG II komplett berücksichtigt wird oder aufgrund der geltenden Freibeträge nicht in vollem Umfang, spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. Schließlich habe ein Freibetrag in erster Linie die Aufgabe, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu befördern mit der damit einhergehenden Folge der Entlastung öffentlicher Kassen.
Konkret ging ein ALG II Bezieher einer mit 700 Euro pro Monat entlohnten Tätigkeit nach, wobei ihm das Geld aufgrund der geltenden Freibeträge nicht in vollem Umfang auf seinen ALG II Anspruch angerechnet wurde. Das zuständige Jugendamt argumentierte, dass der Freibetrag über dem ALG II Regelsatz liegen würde und folglich nicht dem Existenzminimum zuzurechnen sei. Daher müsse vom Freibetrag des Mannes eine Summe in Höhe von 50 Euro pro Monat zur Erfüllung der Unterhaltspflichten gegenüber seiner 12-jährigen Tochter abgezweigt werden.
Dem schloss sich das Gericht jedoch nicht an. Das Hauptargument des LSG liegt laut dem Urteilstenor in der getroffenen Feststellung, dass anderenfalls die Gefahr bestünde, dass betroffene Väter sonst wohl gar keinen Anreiz mehr hätten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.