Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hat am 28.03.2012 klargestellt, dass dem Hauskunden einer Bank keine zusätzlichen Gebühren auferlegt werden dürfen, insoweit das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt werden soll (Az.: 19 U 238/11).
Geklagt hatte eine Verbraucherschutzorganisation, die Zusatzgebühren für das Führen eines P-Kontos als unangemessene Benachteiligung der privaten Kunden ansah. Schließlich komme die Bank mit der Führung eines P-Kontos einer gesetzlichen Pflicht nach.
Dem schloss sich das OLG an und entschied, dass eine deartige Entgeltklausel einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB darstellt. Ein Geldinstitut erfülle im Sinne des § 850 k Abs. 7 Satz 2 ZPO eine Dienstleistung zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht. Hiefür dürften selbst im Falle höhere Aufwendungen keine Zusatzgebühren erhoben werden. Anderslautende Regelungen in den Allgemeinen Geschäftbedingungen seien folglich als nichtig anzusehen.