Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat die Rechte von Elterngeldbeziehern gestärkt. Mit Urteil vom 12.04.2011 entschieden die Richter, dass nachträglich erhaltener Lohn für vor der Elternzeit erbrachte Arbeitsleistungen eben nicht auf das Elterngeld angerechnet werden darf (Az.: L 13 EG 16/10).
Im Rechtsstreit verlangte die Elterngeldbehörde von einem Vater 3.000 Euro Elterngeld zurück, weil während der Bezugszeit rund 10.000 Euro auf dessen Konto eingegangen waren. Dabei handelte es sich um Honorare für vor der Elternzeit erbrachte Tätigkeiten. Die gegen die Anrechnung als Einkommen gerichtete Klage des Mannes hatte sowohl vor dem Sozialgericht Köln als auch vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Erfolg.
Dem LSG zufolge gelte beim Elterngeld nicht das strenge steuerrechtliche Zuflussprinzip, sondern vielmehr das modifizierte Zuflussprinzip des Sozialrechts. Deswegen würden später ausgezahlte Honorare nicht zur Minderung des Elterngeldanspruchs führen.
Zu beachten ist allerdings, dass das LSG die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen hat, weswegen das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.