Das Sozialgericht Mainz (SG) stellte mit einer am 17.03.2016 ergangenen Entscheidung klar, dass das Jobcenter gegebenenfalls für die Möbeleinlagerungskosten eines Wohnungslosen aufkommen muss (Az.: S 15 AS 708/14).
Zwar seien die Kosten für Möbel und deren Instandhaltung grundsätzlich von der ALG II Regelleistung als Bedarf abgedeckt, jedoch könnten in diesem Zusammenhang aufgrund außergewöhnlicher Lebenssituationen durchaus nicht nur einmalige, sondern laufend besondere Bedarfe entstehen.
Konkret ging es um einen Wohnungslosen, der sein Mobiliar seit dem Verlust seiner Wohnung eingelagert hatte. Der zuständige Leistungsträger verweigerte allerdings die Übernahme der Kosten in Höhe von rund 220 Euro als sogenannte Kosten der Unterkunft und Heizung, weil es sich beim Lagerraum um keine Unterkunft im Sinne der gesetzlichen Norm handeln würde.
Das Sozialgericht urteilte nunmehr, dass die Behörde eine Kostenübernahme im Ergebnis zurecht verweigerte. So sei es dem Mann zunächst zumutbar gewesen, die zu den Möbeln gehörende hochwertige Küche zu verkaufen, um die Möbeleinlagerungskosten selbst zu bezahlen. Gleichwohl kam das Gericht zur Überzeugung, dass ein Jobcenter für derartige Kosten unter Umständen zusätzliche Leistungen gewähren muss. Allerdings sei der Anspruch auf einen solchen Mehrbedarf lediglich dann zu bejahen, falls der Bedarf nicht durch Zuwendungen Dritter oder die Ausschöpfung von Einsparmöglichkeiten gedeckt werden könne.