Das Sozialgericht Leipzig (SG) hat am 28.01.2016 entschieden, dass die Aufbewahrung einer Kopie des Mietvertrags in der Leistungsakte mit der Rechtsordnung vereinbar ist und folglich kein Löschungsanspruch besteht.
Die Speicherung der Daten des Mietvertrags würden entgegen der Auffassung der klagenden ALG II Bezieherin nicht gegen Vorschriften des Sozialdatenschutzes verstoßen.
Im unter dem Aktenzeichen S 17 AS 2325/15 verhandelten Fall argumentierte eine ALG II Bezieherin, dass die Vorlage des Mietvertrags zur Einsichtnahme samt Übernahme aller für die Leistungsgewährung relevanten Informationen durch das Jobcenter vollkommen genüge und die Speicherung des Mietvertrages in ihrer Leistungsakte somit überhaupt nicht notwendig sei.
Dem vermochte sich das SG aber nicht anzuschließen. Dem Urteilstenor zufolge könne in der Übernahme von Sozialdaten aus dem Mietvertrag in ein behördliches Formular keine gleichwertige Alternative zur Speicherung einer vollständigen Vertragskopie gesehen werden, da die Gefahr von Übertragungsfehlern zu hoch sei. Ferner stelle die Übertragung in ein Formular ein Binden weiterer Arbeitskraft dar. Darüber hinaus müsse das jeweilige Gericht im Falle der sozialgerichtlichen Überprüfung die Möglichkeit haben, in den beigezogenen Behördenakten auf belastbare Originaldokumente zurückzugreifen.