Aus einem am vergangenen Donnerstag veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz geht hervor, dass Hartz IV Empfänger die Ausgaben für Schulbücher beim zuständigem Sozialträger vollständig geltend machen können (AZ.: L 3 AS 76/07).
Die Richter gaben einer ALG II Bezieherin Recht, die vergeblich versucht hatte, für ihren schulpflichtigen Sohn eine vollständige Kostenübernahme in Höhe von 199 Euro durch ihren Grundsicherungsträger zu erhalten. Tatsächlich stand ihr lediglich ein Lernmittelgutschein in Höhe von 59 Euro zur Verfügung. Der Grundsicherungsträger argumentierte jedoch, der über die 59 Euro hinausgehende Bedarf an Schulbüchern sei aus der dem Schüler gewährten Regelleistung zu erbringen.
Die Richter verneinten zwar ebenfalls eine entsprechende Leistungspflicht des Trägers der Grundsicherung, verurteilten jedoch das zuständige Sozialamt zur Übernahme der Kosten. Bei den Aufwendungen handele es sich laut Urteilsbegründung um einen atypischen Bedarf, der durch den Sozialhilfeträger und nicht aus der vom Grundsicherungsträger gewährten Regelleistung zu decken sei. Schließlich orietiere sich die Höhe der Regelleistung an dem Bedarf von Erwachsenen, denen in der Regel keine Kosten für Schulbücher entstehen.