Das Sozialgericht Dresden hat entschieden, dass ein Existenzgründerzuschuss grundsätzlich auf das Elterngeld angerechnet wird (AZ.:S 30 EG 1/09 ER).
Im konkreten Fall klagte eine Mutter, der zunächst Elterngeld in Höhe von 1400 Euro im Monat bewilligt wurde. Nachdem sie sich jedoch selbstständig gemacht hatte und einen Existenzgründerzuschuss von monatlich 1450 Euro erhielt, reduzierte das Sozialamt nach Anrechnung beider Einkünfte das Elterngeld auf den Grundbetrag von 300 Euro. Dagegen versuchte sich die Mutter in einem Eilverfahren zu wehren.
Das Gericht kam allerdings zu der Überzeugung, dass Bezieher von Beihilfen zur Existenzgründung genauso zu behandeln sein wie Personen, die Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Rente beanspruchen. Bei denen ist eine Anrechnung der Einkünfte auf das Eltergeld zulässig. Die Richter führten zur Begründung aus, dass Sinn und Zweck des Existenzgründerzuschuss doch schließlich sei, den Lebensunterhalt in der Phase der Existenzgründung abzusichern.
Zu beachten ist, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.