Geschenke sind schön. Für Empfänger von Hartz IV Leistungen können sie sich allerdings als böse Überraschung erweisen. Denn Geldgeschenke, wie sie beispielsweise zur Konfirmation üblich sind, gelten als Einkommen und werden vom Arbeitslosengeld II abgezogen. Darauf weist jetzt die Diakonie Rotenburg bei Bremen hin. Sie hat einen Ratgeber erarbeitet, der sich an die Konfirmanden richtet.
Die Broschüre gibt vor allem zwei Tipps für die Konfirmation. Bei Geldgeschenken sollte der Verwendungszweck grundsätzlich schriftlich festgelegt werden. Beachtet werden müsse lediglich, dass es sich um Gegenstände handelt, welche die einmaligen Leistungen und den Regelbedarf nicht betreffen, also Computer, Fahrrad oder auch eine Spielekonsole. Ansonsten bestehe die Möglichkeit, das Geld auf ein Sparbuch des Schenkenden zu überweisen.
Bei Sachgeschenken zur Konfirmation müsse man sich weniger Gedanken machen. Sie würden im Gegensatz zu Geldgeschenken nicht als Einkommen angerechnet. Die Diakonie weist zudem auf den Vermögens-Freibetrag hin, der für minderjährige Hilfebedürftige gilt.