Aus einem am 24.06.2014 ergangenen Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (LSG) geht hervor, dass das Jobcenter die Kosten für den Kabelanschlussvertrag eines Leistungsempfängers zum Empfang von Fernsehen und Rundfunk nicht tragen muss.
Daran ändere auch die Tatsache nichts, insoweit dem betroffenen Hilfebedürftigen vonseiten des Vermieters keine Erlaubnis zur Anbringung einer Satellitenschüssel erteilt worden ist (Az.: L 4 AS 98/11).
Im verhandelten Fall ging es um einen ALG II Bezieher, in dessen Gesamtmiete keine Entgelte für den Kabelanschluss festgelegt waren. Gleichwohl enthielt der Vertrag eine Klausel, die die Anbringung einer Satellitenschüssel ausdrücklich untersagte. Folglich schloss der Betroffene einen gesonderten Vertrag mit dem Versorger und machte seine Aufwendungen beim Leistungsträger geltend. Eben jener verweigerte allerdings die Kostenübernahme.
Nach Überzeugung des LSG zurecht. Die Kostenübernahme komme lediglich ausnahmsweise in Betracht, nämlich wenn sich die Pflicht zur Zahlung einer Kabelgebühr unmittelbar aus dem Mietvertrag ergibt. Dann würden die Kosten zu den Kosten für Unterkunft und Heizung zählen. Vorliegend handele es sich jedoch um einen freiwillig abgeschlossenen Vertrag mit dem Kabelbetreiber. Folglich seien die hieraus resultierenden Kosten auch aus der Regelleistung zu finanzieren.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass das Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.