Nach dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vertritt nun auch das OLG Schleswig die Auffassung, dass für die Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto keine höheren Gebühren erhoben werden dürfen, als für Girokonten mit vergleichbarem Leistungsumfang (Az.: 2 U 10/11).
Der zweite Zivilsenat am Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht folgte damit den Argumenten des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, die im Wege der Klage gegen entsprechende AGB-Klauseln einer in Schleswig-Holstein ansässigen Direktbank vorgingen.
Die Erhebung von Gebühren, die über die von anderer Girokonten der Bank mit vergleichbarer Leistung hinausgingen benachteilige den Kontoinhaber Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise, stellte der Senat fest.
Das selbe gelte für eine Klausel in den Banken-AGB, nach der die Möglichkeit zur Nutzung der bereits ausgegebenen ec-/Maestro- und VISA-Karte mit der Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto entfalle. Die Möglichkeit zur Nutzung der Karten sei nach Ansicht des Gerichts im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses geschuldet, dessen Beendigung einer Kündigungserklärung und eines Kündigungsgrundes seitens der Bank bedarf.